Digitale Transformation

Änderungen Onlinehandel 2022

Onlinehandel 2022
Beitrag von Frank Sauer | Mittwoch, 12. Januar 2022
Kategorie: Digital Transformation

Änderungen für den Onlinehandel im Jahr 2022

Für Betreiber von Onlineshops stehen jedes Jahr viele Neuerungen und Anpassungsbedarf an die rechtlichen Vorgaben an.

So auch für das Jahr 2022. Bereits im Dezember 2021 trat mit der Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) eine neue Cookie Rechtsgrundlage in Kraft. Im Wesentlich sind hier nur Änderungen der Rechtstexte wie z.B. der Datenschutzerklärung notwendig, aber auch Onlinehändler sollten sich die Änderungen in jedem Fall nochmal genauer anschauen, um auf der sicheren Seite zu sein:
https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/4008-ttdsg-rechtsgrundlage-fuer-cookies
https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/3759-cookie-hinweis

Die zweite Änderung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft und betrifft alle, die etwas verpacken. Mit der zweiten Etappe der Änderung des Verpackungsgesetzes wird es zwar keinen direkten Einfluss auf den Onlineshop geben, Händler sind nun aber nachweispflichtig, was die Rücknahme und Verwertung von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (bspw. Transportverpackungen) angeht. Kurz, mit Frist zum 15. Mai müssen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte sowie zurückgenommene Verpackungen dokumentiert werden. Deutlich weitergehende Maßnahmen für den Onlinehandel werden mit der dritten Etappe der Gesetzesänderung erwartet.

Ebenfalls zum 01. Januar tritt die Anpassung des Elektrogesetzes in Kraft, das die Berechnungsgrundlage für die Rücknahmepflicht sowie die Rücksendung von Altgeräten neu regelt. Hiervon betroffen sind neben Onlinehändlern auch B2B Händler und Hersteller von Elektrogeräten:
https://www.haendlerbund.de/de/leistungen/rechtssicherheit/elektrogesetz
https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/4038-elektrogesetz-haendler
https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/4039-elektrogesetz-hersteller

Weiterhin lohnt sich der Blick auf die neuen Vorgaben aus der Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie der EU. Im deutschen Recht gibt es hier zum Jahresbeginn viele Anpassungen, beispielsweise die Regelung zum „Bezahlen mit Daten“ und neue Vorschriften für Sachmängel, Gewährleistung und Garantie.  Beispielsweise im Bereich der Gebrauchtwaren müssen Angebote künftig angepasst werden, soll die Haftung für bestimmte Mängel ausgeschlossen werden. Zusätzlich wurden neue Vorschriften bezüglich Waren mit digitalen Elementen, Inhalten oder digitalen Dienstleistungen erlassen.

Wer im Onlinehandel mit Abo-Modellen arbeitet, für den sind ab 01. März Änderungen bei den Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen relevant. Automatische Vertragsverlängerungen dürfen künftig nur noch ein Jahr betragen und die Kündigungsfrist verkürzt sich von drei auf einen Monat.

Die sogenannte Omnibus-Richtlinie der EU für den Online-Handel tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Mehr Transparenz und eine Modernisierung des Verbraucherschutzes sind das Ziel. Konkret werden verschiedene Anpassungen notwendig, so z.B. die Widerrufsbelehrung, die Hinweispflicht bei personalisierten Preisen, Regelungen für Preisermäßigungen, Informationspflicht bei Kundenbewertungen und Informationspflicht zum Ranking auf Marktplätzen.
Im Bereich der Wettbewerbsverstöße können zukünftig auch Verbraucher Schadenersatz geltend machen und die Bußgelder bei Verstößen werden neu geregelt.

Zur Jahresmitte hin kommen zwei weitere neue Regelungen auf den Onlinehandel zu. Zum einen die Einführung eines Kündigungsbuttons bei Dauerschuldverhältnissen, wodurch die Kündigung vereinfacht werden soll. Ähnlich wie bei der Einführung des Kaufen-Buttons gilt es auch bei der Gestaltung des Kündigungs-Button Gestaltungsvorgaben einzuhalten.

Die Dritte Etappe des Verpackungsgesetzes beinhaltet nun eine erweiterte Registrierungspflicht für Verpackungen, die nun auch für Hersteller von Verpackungen gilt. Im Bereich des Fulfillment werden die Verantwortlichkeiten neu geregelt, hier wird der Auftraggeber des Fulfillment Dienstleisters nun als Hersteller der Versandverpackung angesehen. Die Überprüfung liegt dabei beim Fulfillment Dienstleister. Das gilt dann auch für Marktplätze, die ab dem 01. Juli 2022 prüfen müssen, ob ihre Händler der Registrierungspflicht nachkommen. Hierzu kann beim Händler die Registrierungsnummer angefragt werden. Sollte der Händler seiner Registrierungspflicht nicht nachkommen, darf der Fulfillment Dienstleister seine Tätigkeit nicht ausüben.